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§ 2256 Absatz 1 BGB
(1)
1
Ein vor einem Notar oder nach
§ 2249
errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird.
2
Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides geschehen ist.
Verweis auf
§ 2256 Abs. 1 BGB
von
§ 2300 Absatz 2 Satz 3 BGB