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§ 2290 Absatz 1 Satz 2 BGB
2
Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.
§ 2290 Absatz 2 BGB
(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen.
§ 2290 Absatz 3 BGB
(3) Ist für den anderen Teil ein Betreuer bestellt und wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis des Betreuers erfasst, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
Verweis auf
§ 2290 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 BGB
von
§ 2300 Absatz 2 Satz 2 BGB