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§ 2289 Absatz 2 BGB
(2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann der Erblasser durch eine spätere letztwillige Verfügung die nach § 2338 zulässigen Anordnungen treffen.
Verweis auf
§ 2289 Abs. 2 BGB
von
§ 2271 Absatz 3 Satz 1 BGB