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§ 2248 BGB
§ 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments
Ein nach
§ 2247
errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.
Verweis auf
§ 2248 BGB
von
§ 2256 Absatz 3 Satz 1 BGB