Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 1992 BGB
§ 1992 Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen
1
Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des
§ 1990
nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §
§ 1990
, 1991 zu bewirken.
2
Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.
Verweis auf
§ 1992 BGB
von
§ 2187 Absatz 3 Satz 1 BGB