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§ 1950 BGB
§ 1950 Teilannahme; Teilausschlagung
1
Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden.
2
Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.
Verweis auf
§ 1950 BGB
von
§ 2180 Absatz 3 Satz 1 BGB