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§ 1923 BGB
§ 1923 Erbfähigkeit
(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
Verweis auf
§ 1923 BGB
von
§ 2108 Absatz 1 Satz 1 BGB