Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 1970 BGB
§ 1970 Anmeldung der Forderungen
Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.
Verweis auf
§ 1970 BGB
von
§ 2045 Satz 1 BGB