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§ 2005 Absatz 1 BGB
(1)
1
Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit, so haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt.
2
Das Gleiche gilt, wenn er im Falle des
§ 2003
die Erteilung der Auskunft verweigert oder absichtlich in erheblichem Maße verzögert.
Verweis auf
§ 2005 Abs. 1 BGB
von
§ 2013 Absatz 1 Satz 2 BGB