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§ 1994 Absatz 1 Satz 2 BGB
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Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird.
Verweis auf
§ 1994 Abs. 1 Satz 2 BGB
von
§ 2013 Absatz 1 Satz 2 BGB