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§ 285 Absatz 2 Satz 1 AktG
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Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie Angelegenheiten betreffen, für die bei einer Kommanditgesellschaft das Einverständnis der persönlich haftenden Gesellschafter und der Kommanditisten erforderlich ist.
Verweis auf
§ 285 Abs. 2 Satz 1 AktG
von
§ 327a Absatz 1 Satz 2 AktG