Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 1978 Absatz 2 BGB
(2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend.
Verweis auf
§ 1978 Abs. 2 BGB
von
§ 1985 Absatz 2 Satz 2 BGB