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§ 2060 Nummer 1 BGB
1.
wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist; das Aufgebot erstreckt sich insoweit auch auf die in
§ 1972
bezeichneten Gläubiger sowie auf die Gläubiger, denen der Miterbe unbeschränkt haftet;
Verweis auf
§ 2060 Nr. 1 BGB
von
§ 1972 Satz 1 BGB