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§ 1793 Absatz 2 BGB
(2) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 1 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet der Mündel entsprechend
§ 1629a
.
Verweis auf
§ 1793 Abs. 2 BGB
von
§ 1915 Absatz 3 Satz 1 BGB