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§ 1857a BGB
§ 1857a Befreiung des Jugendamts und des Vereins
Dem Jugendamt und einem Verein als Vormund stehen die nach
§ 1852 Abs. 2, §§ 1853, 1854
zulässigen Befreiungen zu.
Verweis auf
§ 1857a BGB
von
§ 1908i Absatz 2 Satz 2 BGB