Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 1804 BGB
§ 1804 Schenkungen des Vormunds
1
Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen.
2
Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
Verweis auf
§ 1804 BGB
von
§ 1908i Absatz 2 Satz 1 BGB