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§ 320 Absatz 2 Nummer 2 AktG
2.
ihr eine Erklärung der zukünftigen Hauptgesellschaft beigefügt ist, in der diese den ausscheidenden Aktionären als Abfindung für ihre Aktien eigene Aktien, im Falle des
§ 320b Abs. 1 Satz 3
außerdem eine Barabfindung anbietet.
Verweis auf
§ 320 Abs. 2 Nr. 2 AktG
von
§ 320b Absatz 2 Satz 1 AktG