§ 1780 BGB
§ 1780 Unfähigkeit zur Vormundschaft
Zum Vormund kann nicht bestellt werden, wer geschäftsunfähig ist.
§ 1781 BGB
§ 1781 Untauglichkeit zur Vormundschaft
Zum Vormund soll nicht bestellt werden:
1.
wer minderjährig ist,
2.
derjenige, für den ein Betreuer bestellt ist.
§ 1782 BGB
§ 1782 Ausschluss durch die Eltern
(1) 1Zum Vormund soll nicht bestellt werden, wer durch Anordnung der Eltern des Mündels von der Vormundschaft ausgeschlossen ist. 2Haben die Eltern einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gilt die Anordnung des zuletzt verstorbenen Elternteils.
(2) Auf die Ausschließung sind die Vorschriften des § 1777 anzuwenden.
§ 1783 BGB
§ 1783
(weggefallen)
§ 1784 BGB
§ 1784 Beamter oder Religionsdiener als Vormund
(1) Ein Beamter oder Religionsdiener, der nach den Landesgesetzen einer besonderen Erlaubnis zur Übernahme einer Vormundschaft bedarf, soll nicht ohne die vorgeschriebene Erlaubnis zum Vormund bestellt werden.
(2) Diese Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger dienstlicher Grund vorliegt.