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§ 319 Absatz 3 Satz 2 AktG
2
Auf Verlangen ist jedem Aktionär der zukünftigen Hauptgesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Satz 1 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
§ 319 Absatz 3 Satz 3 AktG
3
Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der zukünftigen Hauptgesellschaft zugänglich sind.
§ 319 Absatz 3 Satz 4 AktG
4
In der Hauptversammlung sind diese Unterlagen zugänglich zu machen.
§ 319 Absatz 3 Satz 5 AktG
5
Jedem Aktionär ist in der Hauptversammlung auf Verlangen Auskunft auch über alle im Zusammenhang mit der Eingliederung wesentlichen Angelegenheiten der einzugliedernden Gesellschaft zu geben.
Verweis auf
§ 319 Abs. 3 Satz 2 bis 5 AktG
von
§ 320 Absatz 4 Satz 3 AktG