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§ 1757 Absatz 1 BGB
(1)
1
Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden.
2
Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (
§ 1355 Abs. 4
; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).
Verweis auf
§ 1757 Abs. 1 BGB
von
§ 1765 Absatz 1 Satz 2 BGB