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§ 1750 Absatz 3 Satz 1 BGB
(3)
1
Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden.
§ 1750 Absatz 3 Satz 2 BGB
2
Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Verweis auf
§ 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 BGB
von
§ 1760 Absatz 5 Satz 2 BGB