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§ 1617c Absatz 1 Satz 2 BGB
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Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Verweis auf
§ 1617c Abs. 1 Satz 2 BGB
von
§ 1757 Absatz 2 Satz 2 BGB