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§ 1755 Absatz 1 Satz 1 BGB
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Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
Verweis auf
§ 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB
von
§ 1755 Absatz 2 Satz 2 BGB