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§ 1748 Absatz 4 BGB
(4) In den Fällen des
§ 1626a Absatz 3
hat das Familiengericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.
Verweis auf
§ 1748 Abs. 4 BGB
von
§ 1747 Absatz 1 Satz 2 BGB