Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 1712 Absatz 2 BGB
(2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt werden.
§ 1714 BGB
§ 1714 Eintritt der Beistandschaft
1
Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht.
2
Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird.
Verweis auf
§ 1712 Abs. 2 und § 1714 BGB
von
§ 1715 Absatz 1 Satz 2 BGB