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§ 1629 Absatz 2 Satz 1 BGB
(2)
1
Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach
§ 1795
ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist.
Verweis auf
§ 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB
von
§ 1687b Absatz 1 Satz 2 BGB