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§ 1680 Absatz 1 BGB
(1) Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
§ 1680 Absatz 2 BGB
(2) Ist ein Elternteil, dem die elterliche Sorge gemäß
§ 1626a Absatz 3 oder § 1671
allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Verweis auf
§ 1680 Abs. 1 und 2 BGB
von
§ 1681 Absatz 1 Satz 1 BGB