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§ 1696 Absatz 1 Satz 1 BGB
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Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.
Verweis auf
§ 1696 Absatz 1 Satz 1 BGB
von
§ 1626b Absatz 3 Satz 1 BGB