Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 1617c Absatz 1 Satz 2 BGB
2
Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
§ 1617c Absatz 1 Satz 3 BGB
3
Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.
Verweis auf
§ 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB
von
§ 1617b Absatz 2 Satz 3 BGB