Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 1617 Absatz 1 Satz 1 BGB
(1)
1
Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes.
Verweis auf
§ 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB
von
§ 1617 Absatz 3 Satz 2 BGB