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§ 760 Absatz 2 BGB
(2) Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zwecke der Rente.
Verweis auf
§ 760 Abs. 2 BGB
von
§ 1614 Absatz 2 Satz 1 BGB