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§ 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB
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Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
Verweis auf
§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB
von
§ 1612b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BGB