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§ 1603 Absatz 2 Satz 2 BGB
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Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
Verweis auf
§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB
von
§ 1609 Satz 1 Nummer 1 BGB