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§ 1592 Nummer 1 BGB
1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
§ 1592 Nummer 2 BGB
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
§ 1593 BGB
§ 1593 Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod
1
§ 1592 Nr. 1
gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird.
2
Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend.
3
Wird von einer Frau, die eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das sowohl nach den Sätzen 1 und 2 Kind des früheren Ehemanns als auch nach
§ 1592 Nr. 1
Kind des neuen Ehemanns wäre, so ist es nur als Kind des neuen Ehemanns anzusehen.
4
Wird die Vaterschaft angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, dass der neue Ehemann nicht Vater des Kindes ist, so ist es Kind des früheren Ehemanns.
Verweis auf
§ 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 BGB
von
§ 1600d Absatz 1 Satz 1 BGB