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§ 1594 Absatz 3 BGB
(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
§ 1594 Absatz 4 BGB
(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
§ 1596 Absatz 1 Satz 1 BGB
(1)
1
Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen.
§ 1596 Absatz 1 Satz 2 BGB
2
Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich.
§ 1596 Absatz 1 Satz 3 BGB
3
Für einen Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
§ 1596 Absatz 3 BGB
(3) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen;
§ 1903
bleibt unberührt.
§ 1596 Absatz 4 BGB
(4) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.
§ 1597 Absatz 1 BGB
(1) Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
§ 1597 Absatz 2 BGB
(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden.
§ 1598 Absatz 1 BGB
(1)
1
Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach
§ 1594 Absatz 2 bis 4
und der
§§ 1595 bis 1597
nicht genügen.
2
Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des
§ 1597a Absatz 3
und im Fall des
§ 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3
unwirksam.
Verweis auf
§ 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 BGB
von
§ 1599 Absatz 2 Satz 2 BGB