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§ 142 Absatz 8 AktG
(8) Auf das gerichtliche Verfahren nach den Absätzen 2 bis 6 sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Verweis auf
§ 142 Abs. 8 AktG
von
§ 315 Satz 4 AktG