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§ 1578 BGB
§ 1578 Maß des Unterhalts
(1)
1
Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
2
Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.
(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den
§§ 1574, 1575
.
(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den
§§ 1570 bis 1573 oder § 1576
, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.
Verweis auf
§ 1578 BGB
von
§ 1573 Absatz 2 Satz 1 BGB