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§ 1513 Absatz 1 BGB
(1)
1
Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass mit seinem Tod die fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, einem anteilsberechtigten Abkömmling den diesem nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft gebührenden Anteil an dem Gesamtgut durch letztwillige Verfügung entziehen, wenn er berechtigt ist, dem Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen.
2
Die Vorschrift des
§ 2336 Abs. 2 und 3
findet entsprechende Anwendung.
Verweis auf
§ 1513 Abs. 1 BGB
von
§ 1514 Satz 1 BGB