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§ 320 Absatz 1 Satz 2 HGB
2
Sie haben ihm zu gestatten, die Bücher und Schriften der Kapitalgesellschaft sowie die Vermögensgegenstände und Schulden, namentlich die Kasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, zu prüfen.
§ 320 Absatz 2 Satz 1 HGB
(2)
1
Der Abschlußprüfer kann von den gesetzlichen Vertretern alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind.
§ 320 Absatz 2 Satz 2 HGB
2
Soweit es die Vorbereitung der Abschlußprüfung erfordert, hat der Abschlußprüfer die Rechte nach Absatz 1 Satz 2 und nach Satz 1 auch schon vor Aufstellung des Jahresabschlusses.
Verweis auf
§ 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB
von
§ 313 Absatz 1 Satz 3 AktG