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§ 1418 Absatz 2 Nummer 2 BGB
2.
die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet werden, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll,
§ 1418 Absatz 2 Nummer 3 BGB
3.
die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht.
Verweis auf
§ 1418 Abs. 2 Nr. 2, 3 BGB
von
§ 1486 Absatz 1 Satz 1 BGB