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§ 1482 BGB
§ 1482 Eheauflösung durch Tod
1
Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass.
2
Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
Verweis auf
§ 1482 BGB
von
§ 1484 Absatz 3 Satz 1 BGB