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§ 1463 Nummer 3 BGB
3.
die Kosten eines Rechtsstreits über eine der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verbindlichkeiten.
§ 1464 BGB
§ 1464 Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts
1
Die Vorschriften des
§ 1463 Nr. 2, 3
gelten nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen.
2
Die Vorschriften gelten auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtguts geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgeschäft gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entstehen.
Verweis auf
§ 1463 Nr. 3 und § 1464 BGB
von
§ 1465 Absatz 2 Satz 2 BGB