Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 4 Absatz 2 AFuV
(2) In der fachlichen Prüfung für Funkamateure hat der Bewerber für das Amateurfunkzeugnis der Klasse E die wesentlichen Grundzüge der in Absatz 1 Nr. 1 geforderten Kenntnisse und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 geforderten Kenntnisse nachzuweisen.
Verweis auf
§ 4 Abs. 2 AFuV
von
§ 7 Absatz 3 Satz 1 AFuV