§ 1579 Satz 1 Nummer 2 BGB
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
§ 1579 Satz 1 Nummer 3 BGB
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
§ 1579 Satz 1 Nummer 4 BGB
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
§ 1579 Satz 1 Nummer 5 BGB
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
§ 1579 Satz 1 Nummer 6 BGB
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
§ 1579 Satz 1 Nummer 7 BGB
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
§ 1579 Satz 1 Nummer 8 BGB
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.