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§ 1317 Absatz 1 Satz 3 BGB
3
Auf den Lauf der Frist sind die
§§ 206, 210 Abs. 1 Satz 1
entsprechend anzuwenden.
§ 1317 Absatz 2 BGB
(2) Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten den Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit den Antrag stellen.
Verweis auf
§ 1317 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BGB
von
§ 1320 Absatz 1 Satz 4 BGB