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§ 1314 Absatz 2 Nummer 1 BGB
1.
ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
§ 1314 Absatz 2 Nummer 2 BGB
2.
ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
Verweis auf
§ 1314 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 BGB
von
§ 1318 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BGB