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§ 1314 Absatz 2 Nummer 1 BGB
1.
ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand;
Verweis auf
§ 1314 Abs. 2 Nr. 1 BGB
von
§ 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BGB