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§ 295 Absatz 2 AktG
(2)
1
Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichten, bedarf, um wirksam zu werden, eines Sonderbeschlusses der außenstehenden Aktionäre.
2
Für den Sonderbeschluß gilt
§ 293 Abs. 1 Satz 2 und 3
.
3
Jedem außenstehenden Aktionär ist auf Verlangen in der Versammlung, die über die Zustimmung beschließt, Auskunft auch über alle für die Änderung wesentlichen Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu geben.
Verweis auf
§ 295 Abs. 2 AktG
von
§ 304 Absatz 3 Satz 2 AktG