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§ 349 HGB
§ 349
1
Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu.
2
Das gleiche gilt unter der bezeichneten Voraussetzung für denjenigen, welcher aus einem Kreditauftrag als Bürge haftet.
Verweis auf
§ 349 HGB
von
§ 303 Absatz 3 Satz 2 AktG