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§ 268 Absatz 2 BGB
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
§ 268 Absatz 3 BGB
(3)
1
Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über.
2
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
Verweis auf
§ 268 Abs. 2, 3 BGB
von
§ 1249 Satz 2 BGB